Ist eine Behandlung auch bei Unverheirateten möglich?

Ja, aber...

aok bkk ikk vdek

da gesetzlich versicherte Patienten (GKV) eben den per Gesetz festgelegten Bedingungen unterliegen und im §27a Sozialgesetzbuch V (SGB V) festgeschrieben ist, dass nur (miteinander verheiratete) Eheleute Anspruch auf Krankenkassenleistung haben, gehen unverheiratete, gesetzlich versicherte Patienten leider leer aus.

D.h., dass natürlich auch Unverheiratete gundsätzlich sämtliche Leistungsangebote wahr nehmen können, allerdings mit dem Unterschied, dass sie die Behandlungen vollständig aus eigener Tasche tragen müssen.

Vielleicht wir unsere neue Bundesregierung in den kommenden Monaten zu diesem Thema neue Gesetze erlassen.

WICHTIG:
alle diagnostischen Maßnahmen, wie z.B. die Durchführung eines Kontrollzyklusses bei der Frau, oder eines Spermiogramms beim Mann, um herauszufinden, was die Ursache der Kinderlosigkeit ist,
tragen die GKVen aber auch bei Unverheirateten voll!

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Bei privat versicherten Patienten spielt die Ehelichkeit keine Rolle, weil ausschließlich die Bedingungen des Versicherungsvertrages des Versicherten mit seiner PKV selbst zählen.

Hier muss im Rahmen des Verursacherprinzips die PKV grundsätzlich die Kosten der Behandlung tragen, auch wenn das Paar nicht miteinander verheiratet ist!