DEZEMBER 2012

Zählweise Anzahl der Therapieversuche

Man lebte die ganze Zeit in dem Glauben, die Vorgaben der Richtlinien "künstliche Befruchtung" des g-BA (gemeinsamer Bundesausschuß) seien eineindeutig, bis ein Urteil des BSG (Bundessozialgerichtes) vom Juni 2009 diesen Glauben ins Wanken brachte.

Es klärte darüber auf, dass die im Gesetz verankerte, von den gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) mitzutragende Anzahl von Therapieversuchen der jeweiligen Behandlungsart "auf Lebenszeit" gelten würde.

Alle GKVen waren sich schnell einig, und das kommt in Deutschland selten vor, dass dies ursprünglich nicht gemeint war und kündigten an, dass sie trotz des rechtskräftigen Urteils, dennoch nach der Geburt eines Kindes wieder die maximal bestimmte Anzahl von erneuten Therapieversuchen mittragen werden.

Die Vertragsärzte, die reproduktionsmedizinisch tätig sind, waren nun mit widersprüchlichen Rechtsauslegungen konfrontiert.

Eine rechtssichere Regelung war nötig. Mit der jetzt erfolgten Änderung der RiLi ist diese hergestellt.

Die „Zurücksetzung des Zählers auf null“ soll nach der Geburt eines Kindes i. S. d. Personenstandsgesetzes (PStG) bzw. der Personenstandsverordnung erfolgen.
Als Geburt im Sinne der KB-RL gilt die Lebend- oder Totgeburt gemäß § 31 Personenstandsverordnung; dazu zählen insbesondere weder Fehlgeburten noch Extrauteringraviditäten.