JANUAR 2016

Zuschuss auch für Unverheiratete!?

Die sich aus dieser Nachricht einstellende Hoffnung muss Ihnen leider sofort wieder gänzlich genommen werden!

Handelt es sich doch

  1. um einen 'Sturm im Wasserglas' und

  2. gilt für alle Saarländer und Rheinland-Pfälzer leider nicht!

Den Hintergrund können Sie HIER nachlesen, wo Sie auch den Wortlaut der am 23.12.2015 geänderten Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion finden.
Richtlinie Zuwendung.png

Wieso handelt es sich um einen 'Sturm im Wasserglas'?

Auch wenn es im Text der Richtlinie heißt, dass es sich "die Bundesregierung zum Ziel gesetz t hat, ungewollt kinderlose Paare bei der Inanspruchnahme von Maßnahmen der assistierten Reproduktion finanziell zu unterstützen", so mag dies mglw. für die jetzige Familienministerin gelten, ganz offensichtlich aber nicht für die Bundesregierung!

Wäre diese Aussage die Wahrheit, würde unverzüglich der §27a des Sozialgesetzbuches V wieder in den Zustand versetzt werden, in dem er sich bis Dezember 2003 befunden hat!
Denn bis dahin war darin geregelt, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) 100% der Kosten der Maßnahmen der assistierten Reproduktion zu tragen hatten!

Auch wäre dies der richtige Ort um ein für alle Mal die Diskriminierung der Unverheirateten, die - wie darin derzeit geregelt - KEINERLEI Unterstützung durch die GKVen erhalten, aufzuheben und sie wirklich gleichzustellen! 

In den Genuß der Förderung  kommen mit 25% (d.h. 75% der Kosten müssen nach wie vor aus der eigenen Tasche getragen werden) nur diejenigen, die in einem Bundesland leben, dass sich dem Förderprogramm angeschlossen hat. D.h. 12,5 % werden dann vom Bund und 12,5 % vom Bundesland getragen.

Seit dem 29.03.2012 haben sich NUR 6 von 16 Bundesländern dem Programm angeschlossen. Mehr werden es durch diese Änderung nicht werden - im Gegenteil: diese Änderung muss nicht von den beteiligten Bundesländern übernommen werden - es kann weiterhin die Ehelichkeit als landesinterne Forderung bestehen bleiben.

Und - wie passt dieses vermeintliche "Ziel" der Bundesregierung zu der Tatsache, dass in 2012 das Bundesversicherungsamt es einer GKV untersagte, auch für Unverheiratete die KW-Behandlung zu bezahlen und dies durch das Bundessozialgericht im November 2014 bestätigt wurde, weil es "das Recht des Gesetzgebers sei, bestimmte Personen grundsätzlich von den Leistungen der GKV auszuschließen" und dieser Wille nicht durch eine Satzungsänderung einer einzelnen GKV unterlaufen werden könne...!?