JUNI 2017

Änderung der Richtlinie "künstliche Befruchtung"
bez. der Indikationsstellung zur Durchführung der ICSI

Seit Anfang Juni 2017 ist die Änderung der Richtlinie "künstliche Befruchtung" (Nr. 11.5) durch den gemeinsamen Bundesausschuß (gBA) der Ärzte & Krankenkassen vom März 2017 bez. der Indikationsstellung zur Durchführung der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) nun rechtskräftig.

Der genaue Text der Änderung ist HIER nachzulesen.

Was hat sich im Einzelnen geändert?

  1. es gibt keine strikten numerischen Grenzen der Spermaparameter mehr, die unterschritten sein müssen, um eine Indikation zur ICSI zu stellen.
  2. es müssen nach wie vor 2 aktuelle Spermiogramme erstellt werden, allerdings ist die Regelung, dass sie "im Abstand von mindestens 12 Wochen" erfolgen müssen, gefallen.
  3. diese Spermiogramme müssen auf der Grundlage des gültigen WHO-Handbuches (WHO 5) erstellt werden, d.h. die im Handbuch genannten "Referenzbereiche" sind in diesem Zusammenhang ohne Belang.
  4. der Begriff der "schweren männlichen Fertilitätsstörung" ist nicht im Handbuch, und auch nicht an anderer Stelle definiert.
  5. es wird nun neu eine Untersuchung des Mannes durch Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung 'Andrologie' als Voraussetzung für die Infdikationsstellung gefordert.
  6. Die Indikationsstellung für eine der Maßnahmen der „künstlichen Befruchtung“ obliegt dabei nicht der Arztgruppe der Andrologen.