AZ: IV ZR 113/04 (bitte AZ anklicken)
September 2005

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: die privaten Krankenversicherer (PKV) haben auch für ein 2. Kind die Kosten der Kinderwunschbehandlung zu tragen, wenn weiterhin eine Indikation bei ihrem Versicherten besteht.

In der Vergangenheit haben sich die PKVen gerne geweigert, bei weiterhin bestehender Indikation die Kosten für eine weitere Kinderwunschbehandlung zu übernehmen, wenn es sich um den Wunsch nach einem 2. Kind gehandelt hat, nachdem bereits eine Schwangerschaft durch eine ART entstanden und ein Kind geboren worden war.

Die etwas zynische und spitzfindige ‚Argumentation‘ war oft: nach der Geburt eines Kindes würde ja kein „unerfüllter Kinderwunsch“ mehr bestehen. Durch die Geburt eines Kindes sei der Kinderwunsch bereits erfüllt.

Dass sie sich mit dieser Begründung auf dem Holzweg befinden, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) ein für alle Mal festgestellt.

Richtig ist, dass die ‚Sterilität‘ als Krankheit auch nach der Geburt eines Kindes fortbesteht. Steht die Eignung einer Behandlung (in diesem Falle die der Mikroinjektion – ICSI) nach medizinischen Erkenntnissen fest, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern, folgt daraus grundsätzlich auch die Eintrittspflicht des Versicherers!
Allerdings wird diese grundsätzliche Verpflichtung durch die Erfolgswahrscheinlichkeit der Maßnahme begrenzt. 

Weiterhin: Das Selbstbestimmungsrecht von Partnern, ein gemeinsames Kind haben zu wollen, ist jeder rechtlichen Nachprüfung auf Notwendigkeit entzogen, d.h. die Feststellung: „du hast bereits ein Kind, deshalb besteht keine Notwendigkeit mehr zu einem weiteren Kind“, trägt nicht!