FEBRUAR 2012

RÖTELNTITER-Bestimmung,
Änderung der Richtlinien

Im August 2011 ist eine Änderung der Mutterschaftsrichtlinie in Kraft getreten, die nun auch Auswirkungen auf die Vorgehensweise bei Kinderwunschpatienten hat.

Wurde in der Vergangenheit routinemäßig der Röteln-Titer bestimmt, geht man mittlerweile von einer so guten Immunitätslage im Querschnitt der Bevölkerung aus, dass nur noch dann ein Rötelschutz überprüft werden muss, wenn nicht zwei Rötelnimpfungen im Impfpass nachgewiesen werden können.

Originalwortlaut Mutterschafts-Richtlinie:

Ein Test auf Rötelnantikörper ist bei Schwangeren ohne Rötelnimmunität erforderlich.

Immunität, und damit Schutz vor Röteln-Embryopathie für die bestehende Schwangerschaft ist anzunehmen, wenn der Nachweis über zwei erfolgte Rötelnimpfungen vorliegt, oder wenn spezifische Antikörper rechtzeitig vor Eintritt dieser Schwangerschaft nachgewiesen worden sind und dieser Befund ordnungsgemäß dokumentiert worden ist.

Der Arzt soll sich solche Befunde vorlegen lassen und sie in den Mutterpass übertragen. Liegen Befunde aus der Vorschwangerschaftszeit vor, die auf Immunität schließen lassen, so kann von einem Schutz vor einer Röteln-Embryopathie ausgegangen werden.

Der bisherige 'Röteln-Titer' hat also ausgedient. Nur noch der spezifische IgG-Röteln-Antikörper bestimmt nun die Immunität. Liegt er über 15 IU/ml ist von einer Immunität auszugehen.

Um unnötige Untersuchungen zu vermeiden, bringen Sie bitte immer Ihren Impfpass zum Erstgespräch mit!

Weitere Informationen zu den in der Schwangerschaft gefährlich werdenden Infektionen und ihre Vermeidung durch Impfung finden Sie hier.