Az: IV R 47/15 (bitte AZ anklicken)
Oktober 2017

Es hat sich mittlerweile herumgesprochen, dass grundsätzlich finanzielle Belastungen für Kinderwunschbehandlungen nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung von der Steuer absetzbar sind.

D.h. jeder sollte die Kosten sammeln und als außergewöhnliche Belastungen dem Finanzamt gegenüber mit der Steuererklärung geltend machen.

Nun hat der Bundesfinanzhof diese Vorgabe auch auf Frauen ausgedeht, die in gleichgeschlechtlicher Beziehung leben.