AZ: 2 S 786/12 (bitte AZ anklicken)
Oktober 2013

Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) in Leipzig hat entschieden, dass für die Ansprüche der Soldatinnen und Soldaten auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung eine ausreichende gesetzliche Grundlage nicht besteht.
Die bisherige Praxis, den Leistungsumfang der medizinischen Versorgung durch Verwaltungsvorschriften zu bestimmen, ist verfassungswidrig.
Die Bundeswehr wurde verurteilt, für eine Soldatin die notwendige IVF-Behandlung zu zahlen.

Das Urteil hat bereits zu der entsprechenden Reaktion geführt. Anträge auf Kostenerstattung werden nun von der Bundeswehr auf der Basis des Gesetzbuches (SGB V) beschieden.