Gesetze

gesetzliche Grundlagen

Das Handeln in der Reproduktionsmedizin ist in Deutschland

  • teilweise klar und
  • teilweise überhaupt nicht

geregelt.

Die relevanten Gesetze finden sie zum Nachlesen und ggf. Ausdrucken rechts.

Leider hat es der Gesetzgeber bisher (absichtlich) versäumt, EIN Fertilitätsgesetz zu schaffen, das ALLE regelungswürdigen Aspekte vereint.

So muss man sich auf vielen verschiedenen Ebenen immer bei den jeweiligen Versatzstücken bedienen.

Mussten wir 2013 noch bez. der Fremdsamenspende eindringlich eine notwendige Rechtssicherheit anmahnen, so ist diese nun durch das Samenspenderegistergesetz (s.rechts) weitestgehend für den Spender und das entstandene Kind gegeben - zumindest was das Speichern der Spender- und Empfängerinnendaten über 110 Jahre anbelangt.
Auch bez. einer Behandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren gibt es zwar keine einheitlich festgelegte Rechtsnorm, aber wenigstens eine ab April 2018 neu gefasste "Richtlinie zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen im Rahmen der assistierten Reproduktion" der BÄK, die nun keine einschränkende 'Musterrichtlinie' mehr ist, aber erst noch von den einzelnen LÄK umzusetzen ist.
Darin zumindest ist der Ausschluß der Behandlung für gleichgeschlechtliche Paare (so, wie im Saarland immer noch festgeschrieben) nun nicht mehr zu finden.

Während das Embryonenschutzgesetz (EschG) eine grundsätzliche Regelung für den Umgang mit menschlichen Embryonen darstellt und deren Grenzen definiert - im Jahre 2011 wurde z.B. ergänzt, dass unter bestimmten Bedingungen auch eine Präimplantationsdiagnostik (PID) stattfinden darf - so regelt das Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) alle Ansprüche, die gesetzlich versicherte Patienten in Deutschland gegenüber dem ges. Krankenkassensystem haben.

Dabei beschäftigt sich der § 27a SGB V speziell mit den Belangen der "künstlichen Befruchtung".

Diese gesetzlichen Grundlagen werden durch die jeweiligen Richtlinien der

  • Bundesärztekammer (BÄK), den
  • jeweiligen Landesärztekammern (LÄK) - die sich durchaus voneinander unterscheiden können - und
  • des gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte & Krankenkassen (g-BA), dessen Beschlüsse gesetzgeberische Kraft haben,

verfeinert.