AZ: 4 S 1028/07  (bitte AZ anklicken)
Juni 2009

Das Land Baden-Württemberg muss seinen Beamten eine künstliche Befruchtung finanzieren - auch wenn sie nicht verheiratet sind. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschieden.

Damit sind Beamte besser gestellt als gesetzlich Krankenversicherte, denen eine künstliche Befruchtung nur bezahlt wird, wenn sie einen Trauschein haben.

Wie aus dem VGH-Urteil hervorgeht, gilt eine eingeschränkte Zeugungsfähigkeit nach dem Beihilferecht jedoch als Krankheit. Für diese ist zu zahlen - unabhängig vom Trauschein, so die Mannheimer Richter.
Das Land Baden-Württemberg muss nun einem Professor mehr als 10 000 Euro für die erfolgreiche Behandlung zahlen.

Ist die Zeugungsunfähigkeit einmal als Krankheit eingestuft, so die Richter, sei es letztlich egal, ob der Beamte verheiratet sei oder nicht.
Die Notwendigkeit der künstlichen Befruchtung sei zudem nicht hinfällig, weil ein Patient nicht verheiratet sei. Die Zeugungsfähigkeit sei nicht nur für Ehepartner eine "biologisch notwendige Körperfunktion", heißt es im Urteil des 4. Senats.

Die gesellschaftlichen Verhältnisse hätten sich inzwischen so verändert, dass der Kinderwunsch auch für nicht verheiratete Paare normal sei.
Bleibe dieser Wunsch aus medizinischen Gründen unerfüllt, könne dies weit reichende Folgen haben wie Konflikte oder sogar seelische Erkrankungen - unabhängig davon, ob verheiratet oder nicht. "Denn Kinder zu haben und aufzuziehen, bedeutet - unabhängig vom Familienstand - für viele Menschen eine zentrale Sinngebung ihres Lebens", argumentierten die Richter.